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8b Beratungsagentur

Teil 2a: Warum es jetzt wichtig ist, die Entgelte neu zu vereinbaren – SGB VIII Reform

Auswirkungen der SGB VIII Reform auf die Leistungsentgelte

Im ersten Teil dieses Artikels hatten wir einen Blick auf die Verbraucherpreise, die Preisentwicklung bei Energie und Brennstoffen im Jahresvergleich Februar 2022 und Februar 2021 gerichtet. In diesem Teil geht es um die Änderungen des SGB VIII durch das KJSG, die sich auf die Entgelte auswirken. Zum einen durch neue pädagogisch-fachliche Anforderungen und zum anderen durch Aufgaben, die die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Verwaltung betreffen.

Entgeltrelevant sind nach unserer Einschätzung insbesondere die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes und damit verbunden die Verfahren bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, sowie die Beteiligungsverfahren, Verfahren der Selbstvertretung und Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten. Hier wird mehr Personal notwendig sein und die externe Begleitung bei der Entwicklung des Schutzkonzeptes ist zumindest an einigen Stellen eine sinnvolle Unterstützung.

Entgeltrelevant sind zudem der erhöhte Aufwand bei Leitung und Verwaltung durch die geänderten Anforderungen an Dokumentation und Aktenführung, Qualitäts- und Konzeptentwicklung sowie Prozesssteuerung im Rahmen der Gewährleistung der Zuverlässigkeit und deren Nachweis (mehr dazu hier in Teil 2b). 

Doch was war eigentlich passiert?

Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Am 10.6.2021 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft, durch das das SGB VIII an vielen Stellen geändert wurde. Es war die umfassendste Änderung des SGB VIII seit 1990. Insgesamt hat das KJSG fünf große Themenbereiche:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

(vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26107)

Eine hervorragende Synopse aller Änderungen findest Du hier beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht.

Wir betrachten nun ausgewählte Punkte, die für Träger von Einrichtungen gegebenenfalls Auswirkungen auf die Kosten und somit die Vergütung ihrer Leistungen haben.

Entwicklung eines Schutzkonzeptes

Die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes ist eine neue Aufgabe, die durch das KJSG zum 10.6.2021 eingeführt wurde. Die Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes ist ein umfassender Organisationsentwicklungsprozess. Dieser kann nur unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Mitarbeitenden im Träger umgesetzt werden, wenn das Schutzkonzept wirken – oder „leben“ – soll. Die Entwicklung erfordert (neues) Know-How und bindet Arbeitszeit. Die Überprüfung als Teil der Qualitätsentwicklung wird auch einen höheren Aufwand verursachen. Dieser Prozess wird auch externe fachliche Begleitung notwendig machen, zum Beispiel dann, wenn blinde Flecken sichtbar gemacht werden sollen, die aus dem System heraus nicht ersichtlich werden. Oder wenn die praktische Umsetzung ins Stocken gerät. Der Blick von außen wird an diesen Stellen wichtige Impulse geben können. Und er kostet Geld.

Dieser Faktor ist nicht zu unterschätzen. Laut dem Deutschen Jugendinstitut ist einer der hemmenden Faktoren bei der Entwicklung eines Schutzkonzeptes das Fehlen von externer Begleitung, um passgenaue und alltagstauglich Kinderschutzkonzepte zu gestalten (vgl. DJI Monitoring). 

Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Fassen wir das Gewaltschutzkonzept so umfassend, wie eingangs beschrieben, dann sind etablierte Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen Teil dieses Schutzkonzeptes. 

Was passiert, wenn etwas passiert ist? Für diese Frage finden sich in allen uns bekannten Einrichtung inzwischen Abläufe und Verfahren. In allen Fällen ist darüber auch eine Vereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt abgeschlossen. Diese Verfahren und Abläufe müssen personell untersetzt sein. Und hier gibt es aus unserer Sicht Entwicklungspotential. Denn die im Zusammenhang mit dem Kinderschutz hinzugekommenen Aufgaben werden häufig von dem bestehenden Personal miterledigt. Eine entsprechende Anpassung des Personalschlüssels aufgrund dieser Aufgaben, haben wir bisher jedenfalls nicht erkennen können. Aus unserer Sicht ist es hier an der Zeit, den geplanten und notwendigen Personaleinsatz auf den Prüfstand zu stellen und erneut zu bewerten.

Beteiligungsverfahren, Selbstvertretung und Beschwerdemöglichkeiten

Auch die Aufgaben zur Gewährleistung von Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten sind weitestgehend etabliert. Durch das KJSG hinzugekommen ist die Gewährleistung geeigneter Verfahren der Selbstvertretung. Einrichtungsträger werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis zudem neu verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde auch außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten. Das heißt nicht, dass die Beschwerdemöglichkeiten selbst geschaffen werden müssen – es muss der Zugang (z.B. zu Beratungsstellen) gewährleistet werden.

Die Entwicklung, Anwendung und Evaluation eines Gewaltschutzkonzepte und die damit verbundenen Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ist ein umfassender Organisationsentwicklungsprozess, der erhebliche Ressourcen beanspruchen wird. Der Fokus der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden wird sich nach unserer Auffassung stärker auf die Umsetzung dieser Aufgaben richten. Die Konzepte müssen entsprechend überarbeitet werden  – gegebenenfalls mit externer Begleitung. Wir empfehlen eine genaue Analyse und die Prüfung, inwieweit eine zusätzliche Finanzierung notwendig ist.

Neben dem Schutzkonzept entstehen weitere Anforderungen aus der Erteilung der Betriebserlaubnis. Darauf gehen wir im abschließenden Teil dieses Artikels ein. Du findest ihn hier.

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