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8b Beratungsagentur

Die Bedeutung der Leistungsbeschreibung für die Kalkulation von Leistungsentgelten nach dem SGB VIII

Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland folgt gesetzlichen Vorgaben, die durch das SGB VIII geregelt sind. Ein zentrales Element ist die Art und Weise, wie Leistungsentgelte zwischen den Trägern von Einrichtungen und den öffentlichen Jugendhilfeträgern kalkuliert und verhandelt werden. Diese Entgelte sind leistungsbezogen und nicht kostenbezogen, was bedeutet, dass sie nicht die in der Vergangenheit entstandenen Kosten ausgleichen, sondern vielmehr für die Zukunft kalkulierte Preise für vereinbarte Leistungen darstellen. Dieser Artikel erklärt, wie Leistungen und Qualität beschrieben werden müssen, um angemessene Entgelte zu bestimmen und rechtliche Standards zu erfüllen.

Was sind leistungsbezogene Entgelte?

Leistungsbezogene Entgelte zielen darauf ab, eine vorher festgelegte Leistung in einer bestimmten Qualität zu finanzieren, die die Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung erbringen müssen. Dies impliziert, dass die festgesetzten Preise direkt von der Art der Leistung und der Qualität dieser Leistung abhängig sind. Im Bereich der Entgeltfinanzierung im SGB VIII werden daher nicht nur Vereinbarungen über Entgelte getroffen, sondern drei Vereinbarungen abgeschlossen: Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen neben dem Entgelt auch Inhalt und Umfang des Leistungsangebotes sowie die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität und Maßnahmen für deren Gewährleistung fest. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 78a ff. SGB VIII.

Ein wesentliches Merkmal dieser Vereinbarungen ist, dass sie im Vorhinein (vor dem Beginn der jeweiligen Wirtschaftspersiode) für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart werden – prospektiv. Die prospektive Ausrichtung wird dadurch abgesichert, dass nachträgliche Ausgleiche unzulässig sind. Verluste und Überschüsse bleiben gleichermaßen beim Leistungserbringer. Die Entgelte orientieren sich nicht an den Selbstkosten der Einrichtung, sondern es wird im Voraus eine Vergütung für eine bestimmte Leistung vereinbart. Leistung und Entgelt müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im Gesetz ist von „leistungsgerechten Entgelten“ die Rede (§ 78c Abs. 2 SGB VIII).

Beispiel für die Bedeutung der Leistungsbeschreibung

Ein einfaches Beispiel hierfür könnte eine traumapädagogische Einrichtung sein, die spezialisierte Hilfen für Kinder und Jugendliche anbietet. Für die jungen Menschen soll die Einrichtung ein „sicherer Ort“ im Sinne traumpädagogischer Standards sein. Damit verbindet die Einrichtung, dass es zum einen nur Einzelzimmer gibt und zum anderen die Dienste ständig doppelt besetzt sind, u.a. für Einzelgespräche und für Krisenintervention. In der Leistungsbeschreibung sind diese Strukturmerkmale beschrieben. Auch im Entgelt würden diese Punkte dann berücksichtigt werden (Miete, Personalkosten). In einer Einrichtung, in der diese Qualitätsstandards nicht gelten, würden Einzelzimmer und doppelt besetzte Dienste nicht im Entgelt berücksichtigt werden. Wichtige Punkte spielen hier die konzeptionelle Ausrichtung und die Zielgruppe, sowie die pädagogische Ausrichtung der Einrichtung, aus der sich bestimmte Leistungs- und Qualitätsmerkmale ableiten lassen.

Wichtige Inhalte einer Leistungsbeschreibung

Eine Leistungsbeschreibung muss sämtliche Aspekte umfassen, die später im Entgelt berücksichtigt werden sollen. Dazu zählen:

  • Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes: grundlegen Ausrichtung sowie einzelne pädagogische und therapeutische Maßnahmen, Prozesse und Verfahren
  • Zielgruppe: der zu betreuende Personenkreis
  • Personalausstattung: Qualifikation und Anzahl des Personals
  • Räumlichkeiten: Größe und Beschaffenheit der für die Betreuung genutzten Räume
  • Sachausstattung: sächliche Ressourcen, die für die Leistungserbringung notwendig sind
  • betriebsnotwendige Anlagen: Anlagen und Ausstattung der Einrichtung
  • Zusatzdienste: Umfang der Grundleistung und deren Grenze, Beschreibung von Zusatzleistungen
  • Verwaltung und Leitung: Struktur sowie kaufmännische sowie pädagogische Leitung der Einrichtung.

Beispiel: Personal

Die Beschreibung der Qualifikation und der Anzahl des Personals sind entscheidend dafür, eine qualitativ hochwertige Betreuung zu gewährleisten und diese Leistung mit auch finanzieren zu können. Ungefähr 85 Prozent des Entgelts werden durch Personalkosten bestimmt.

Beispiel: Räumlichkeiten

Die Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten müssen nicht nur angemessen, sondern auch förderlich für die Erreichung der pädagogischen Ziele der Einrichtung sein.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Neben dem Grundsatz der „leistungsgerechten Entgelte“, sind die Begriffe „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ zentral in der Verhandlung von Leistungsentgelten. Grundlage ist § 78b SGB VIII.

Definition von Wirtschaftlichkeit

Im Kontext des SGB VIII bezieht sich Wirtschaftlichkeit auf das Prinzip, dass die Leistungen und die hierfür geforderten Entgelte in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis stehen. Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation.

Sparsamkeit

Sparsamkeit geht Hand in Hand mit Wirtschaftlichkeit und fordert, dass die Mittel sorgfältig und ökonomisch eingesetzt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Die Betriebserlaubnis als Untergrenze

Die Betriebserlaubnis setzt Mindeststandards, die jede Einrichtung erfüllen muss, um das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Diese Standards dürfen nicht unterschritten werden, da sonst die Gefahr besteht, dass das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet ist. Eine Unterschreitung dieser Mindeststandards könnte das Kindeswohl gefährden und ist gesetzlich nicht zulässig. Sie stehen deshalb in der Entgeltverhandlung auch nicht zur Disposition. Auch in der Leistungsvereinbarung dürfen keine geringeren, als die in der Betriebserlaubnis (auf Basis der Konzeption) festgelegten Mindeststandards vereinbart werden. Über die Mindeststandards hinausgehende Leistungen sind jedoch möglich und oft notwendig, um individuelle pädagogische Ziele zu erreichen.

Fazit

Die Kalkulation und Verhandlung von Leistungsentgelten nach dem SGB VIII ist ein komplexer Prozess, der eine detaillierte Leistungs- und Qualitätsbeschreibung erfordert. Dafür ist neben einer klaren Vorstellung zu Leistungs- und Qualitätsmerkmalen auch eine tiefgehende Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben notwendig, um die gesetzlichen Grundsätze leistungsgerechter, wirtschaftlicher und sparsamer Entgelte beachten zu können. Die Betriebserlaubnis spielt dabei eine kritische Rolle, indem sie die Mindeststandards vorgibt, die nicht unterschritten werden dürfen, da sie notwendig sind, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

Wie können wir helfen?

Wir verstehen die Komplexität und die Bedeutung einer korrekten Kalkulation und Verhandlung von Leistungsentgelten nach dem SGB VIII.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Erstellung und Überprüfung von Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibungen
  • Beratung bei der Kalkulation von Leistungsentgelten
  • Unterstützung bei Verhandlungen mit öffentlichen Jugendhilfeträgern

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