Erhöhung der Investitionsfolgekosten im Entgelt gemäß § 78c SGB VIII
Ein wichtiger Aspekt der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind die Investitionskosten, die durch die Leistungsentgelte gedeckt werden. Der § 78c SGB VIII regelt dabei spezifische Anforderungen an die Zustimmung zu diesen Investitionen. Dieser Artikel beleuchtet, was genau unter Investitionsfolgekosten zu verstehen ist, warum eine Zustimmung hierzu notwendig ist und in welchen Fällen diese eingeholt werden muss.
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