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8b Beratungsagentur

Erhöhung der Investitionsfolgekosten im Entgelt gemäß § 78c SGB VIII

Ein wichtiger Aspekt der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind die Investitionskosten, die durch die Leistungsentgelte gedeckt werden. Der § 78c SGB VIII regelt dabei spezifische Anforderungen an die Zustimmung zu diesen Investitionen. Dieser Artikel beleuchtet, was genau unter Investitionsfolgekosten zu verstehen ist, warum eine Zustimmung hierzu notwendig ist und in welchen Fällen diese eingeholt werden muss.

Was sind Leistungsentgelte und Investitionsfolgekosten?

Leistungsentgelte in der Kinder- und Jugendhilfe umfassen alle notwendigen Kosten, die zur Erbringung der Leistung benötigt werden. Dazu zählen nicht nur die Kosten für Personal und sächliche Ausstattung, sondern auch sogenannte betriebsnotwendige Investitionen. Das sind Kosten für Erstanschaffungen und Investitionsfolgekosten, die nach einer Erstinvestition fortlaufend entstehen, wie Wartung und Instandhaltung, aber auch Erweiterungen und Verbesserungen der betrieblichen Infrastruktur.

Gesetzliche Regelungen nach § 78c SGB VIII

Laut § 78c Abs. 2 SGB VIII müssen Investitionsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der Entgelte führen würden, vorab von dem örtlich zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe genehmigt werden. Dies stellt sicher, dass alle finanziellen Aufwendungen transparent und nachvollziehbar bleiben und im Einklang mit den Zielen der Jugendhilfe stehen.

Pflichtgemäßes Ermessen bei der Zustimmung

Die zuständigen Jugendämter können ihre Zustimmung zu geplanten Investitionsmaßnahmen nicht willkürlich verweigern. Es besteht ein sogenanntes pflichtgemäßes Ermessen, das bedeutet, die Entscheidung muss sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Die Zustimmung erfolgt dabei grundsätzlich zur Maßnahme selbst, nicht zu den damit verbundenen Kosten.

Beispiele für zustimmungsbedürftige Investitionsmaßnahmen

  1. Erneuerung des Daches einer Einrichtung: Soll das Dach einer Einrichtung komplett erneuert werden und die Kosten sollen über die Entgelte umgelegt werden, ist eine vorherige Zustimmung des Jugendamtes erforderlich.
  2. Anschaffung zusätzlicher Möbel: Auch wenn es sich scheinbar um eine Ersatzbeschaffungen handelt, kann eine Zustimmung erforderlich sein, falls diese nicht bereits in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung abgedeckt waren. Daher ist genau zu prüfen, welche Ausstattung bereits über die Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

Beispiele für nicht zustimmungsbedürftige Investitionen

  1. Ersatz eines bereits genehmigten Fahrzeuges: Wurde beispielsweise ein Fahrzeug bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt und nur das Modell aktualisiert, ist keine erneute Zustimmung nötig, auch wenn der Preis höher ist. Denn für die Leistungserbringung ist ein Fahrzeug notwendig. Ist es kaputt, muss es ersetzt werden, da sonst die zugesicherte Leistung nicht mehr erbracht wird.
  2. Reguläre Instandhaltung: Maßnahmen, die der regulären Instandhaltung und Wartung dienen, benötigen in der Regel keine gesonderte Zustimmung, sofern sie nicht über die gewöhnlichen Betriebskosten hinausgehen.

Auf das Beispiel, bei dem ein bereits genehmigtes Fahrzeug ersetzt wird, gehe ich noch einmal genauer ein, da es ein häufiges Thema für Auseinandersetzungen ist. Jugendämter verlangen häufig sogar, dass die freien Träger mehrere Angebote vorlegen, anhand deren dann die Zustimmung erteilt wird. Die Absurdität dieses Vorgehens wird deutlich, wenn man das einmal genauer betrachtet:

Der Träger verpflichtet sich laut Leistungsbeschreibung, ein Fahrzeug vorzuhalten. Kann ein Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr genutzt werden, muss es ersetzt werden, da der Träger ansonsten die Leistung nicht mehr vertragsgemäß erbringt. Würde der freie Träger nun auf die Zustimmung zum Kauf eines anderen Fahrzeuges warten, wäre der öffentliche Träger gegebenenfalls zur Kürzung der Entgelte berechtigt, da das Leistungsversprechen nicht eingehalten wird. Und zwar genau für den Zeitraum, die der öffentliche Träger für die Bearbeitung der Zustimmung benötigt. Der freie Träger wird deshalb bei Ersatzbeschaffungen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, nicht auf die Zustimmung des öffentlichen Trägers warten.

Auch wenn aus unserer Sicht eine Zustimmung zum Kauf eines neuen Fahrzeuges nicht notwendig ist, heißt das nicht, dass jedes Fahrzeug mit seinen Kosten im Entgelt berücksichtigt wird. Über die Höhe der Kosten des Fahrzeuges, die im Entgelt berücksichtigt werden, entscheiden die Vertragspartein in der Entgeltverhandlung. Selbstverständlich müssen dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Eine Zustimmung zur Anschaffung halten wir dennoch nicht für erforderlich. Sie kann aber dennoch ratsam sein, wenn vorab eine größere Klarheit über die Finanzierung angestrebt wird.

Kurzzusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Zustimmung zur Maßnahme, nicht zu den Kosten: Die Zustimmung des Jugendamtes bezieht sich auf die Durchführung der Investitionsmaßnahme selbst und nicht auf die spezifischen Kosten.
  • Pflichtgemäßes Ermessen muss gewahrt bleiben: Die Entscheidung des Jugendamtes muss sachlich begründet sein.
  • Zustimmung ist nur bei neuen Maßnahmen: Erforderlich ist eine Zustimmung nur bei neuen Maßnahmen.
  • Zustimmung über die Leistungsbeschreibung: Für die Leistungserbringung notwendige Maßnahmen müssen in der Leistungbeschreibung enthalten sein. Mit der Zustimmung zur Leistungsbeschreibung wird auch diesen Maßnahmen zugestimmt.
  • Fragen der wirtschaftlichen Angemessenheit werden in der Entgeltverhandlung geklärt.
  • Ob Miete zu den Investitionskosten zählt, ist derzeit umstritten.

Für weitere Informationen über Investitionskosten in der Kinder- und Jugendhilfe und deren gesetzliche Regelungen kontaktiere uns bitte über das Kontaktformular auf unserer Website oder rufe uns direkt an, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

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