Der § 78b des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) beschreibt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Trägern der Jugendhilfe.
Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die Mittel, die für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen, sinnvoll und zweckmäßig eingesetzt werden und dass die Träger verpflichtet sind, Kosten zu sparen, wo immer es möglich ist, ohne dabei die Qualität der Leistungen zu beeinträchtigen.
In diesem Sinne wird auch der Begriff der Sparsamkeit verstanden, weshalb er im Kontext des § 78b SGB VIII mit dem Begriff der Wirtschaftlichkeit gleichgesetzt werden kann. „Sparsamkeit“ ergänzt nichts, was nicht schon in der „Wirtschaftlichkeit“ enthalten ist.
Allgemeine Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit könnte man so zusammenfassen:
- Die Träger müssen sicherstellen, dass die Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, sinnvoll und zweckmäßig eingesetzt werden, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zuverlässig durchzuführen.
- Sie sind verpflichtet, Kosten zu sparen, wo immer es möglich ist, ohne dabei die Qualität der Leistungen zu beeinträchtigen.
- Die Träger der Jugendhilfe müssen sicherstellen, dass die Leistungen, die sie erbringen, angemessen und erforderlich sind und dass sie nicht über das notwendige Maß hinaus gehen.
- Sie müssen auch sicherstellen, dass die Leistungen, die sie erbringen, die bestmöglichen Ergebnisse erzielen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel.
Wirtschaftlichkeit darf nicht auf die bloße Kosteneinsparung reduziert werden , sondern die Qualität der Leistungen und die Erreichung der Ziele der Jugendhilfe stehen immer im Vordergrund.