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8b Beratungsagentur

Leistungsfähigkeit

Der § 78b des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) beschreibt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Trägern der Jugendhilfe.

Leistungsfähigkeit bedeutet, dass die Träger in der Lage sein müssen, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zuverlässig durchzuführen.

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