Zum Inhalt springen

8b Beratungsagentur

Rehabilitationsverfahren

Pädagogische Einrichtungen sollten für den Fall einer falschen Verdächtigung gegen Mitarbeitende (wegen der angeblichen Ausübung psychischer, körperlicher oder sexualisierter Gewalt) über ein verschriftlichtes Verfahren verfügen. Wurde ein Verdacht zweifelsfrei ausgeräumt, hat die zu Unrecht beschuldigte Person ein Recht auf Rehabilitation. Das Anliegen ist, die Unversehrtheit der Persönlichkeit wieder herzustellen.

Im Falle eines Verdachts haben die Beteiligten ein Recht darauf, dass mit dem Verdacht behutsam umgegangen wird, ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben, keine ungerechtfertigten Beschuldigungen ausgesprochen werden und ein achtsames und faires Verfahren garantiert wird. Rehabilitation ist somit ein wichtiger Bestandteil einer Einrichtungskultur, in der sich Mitarbeitende sicher fühlen können. Die Angst davor, einen falschen Verdacht zu äußern, darf nicht dazu führen, dass eigene Wahrnehmungen ignoriert werden.

Zurück zum Glossar-Index

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner