Kinderschutz, Gewaltschutz und Schutzkonzept – Schlaglichter auf die Entwicklungen im SGB VIII
Seit dem 10.6.2021 ist die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Dass heißt, alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes verpflichtet – es gibt weder einen Bestandsschutz noch Übergangsfristen.
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