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8b Beratungsagentur

Kinderschutz, Gewaltschutz und Schutzkonzept – Schlaglichter auf die Entwicklungen im SGB VIII

alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes verpflichtet

Seit dem 10.6.2021 ist die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Dass heißt, alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes verpflichtet – es gibt weder einen Bestandsschutz noch Übergangsfristen.



Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine (weitere) Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe. In der Gesetzesbegründung zum Kinder-und-Jugend-Stärkungsgesetz (KJSG) heißt es dazu:

“Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung muss auch gewährleistet sein, dass der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft. Die […]  vorzulegende Konzeption der Einrichtung muss damit ein Konzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt umfassen, das insbesondere auf Zweck, Aufgabenspektrum, fachliches Profil, Größe, Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweist. Es muss weiterhin vorgesehen sein, dass dieses Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin überprüft wird.”

(Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26107, S. 98)

Die Änderungen zur Stärkung des Kinderschutzes durch das KJSG sind nur die letzten von vielen Änderungen in den vergangenen Jahren. 

Das KICK und der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen

Der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen“ im § 8a SGB VIII wurde am 1.10.2005 neben einigen anderen Regelungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK in das SGB VIII aufgenommen..

Der Gesetzgeber versprach sich davon, die staatlichen Hilfen zu qualifizieren, die Zusammenarbeit von Fachkräften beim Kinderschutz zu verbessern und die Sensibilisierung der Bevölkerung für den Kinderschutz zu stärken. Das gelang auch. Die Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen nahmen in den darauffolgenden Jahren entsprechend zu. Was gleichzeitig eine gute und schlechte Nachricht war.

Stärkung des Kinderschutzes in Einrichtungen – Bundeskinderschutzgesetz

Der Kinderschutz in Institutionen wurde dann etwas später stärker in den Fokus genommen. Insbesondere durch die Arbeit vom Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, der 2011 seinen Abschlussbericht vorlegte. Die Ergebnisse flossen in das Bundeskinderschutzgesetz ein, dass 2012 in Kraft trat. Neben dem Runden Tisch sexueller Kindesmissbrauch spielten für die gesetzlichen Änderungen rund um Schutzkonzepte auch die Ergebnisse des Runden Tisches Heimerziehung in den 1950er und 1960er Jahren eine Rolle, der von 2008 bis 2010 arbeitete.

Der aktive Kinderschutz wurde mit verbindlichen Standards versehen, die Erteilung der Betriebserlaubnis wurde an die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses der Mitarbeitenden gebunden und vor allem an  geeignete Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen. Seit dem Bundeskinderschutzgesetz sind also „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ Voraussetzung für die Betriebserlaubnis.

Die damit verbundenen präventiven Maßnahmen sowie die  Interventionsverfahren wurden in der Regel in Kinderschutzkonzepten festgehalten oder im Einrichtungskonzept beschrieben. Auch wenn man die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII beschrieb, wurden diese Dokumente Schutzkonzept oder Kinderschutzkonzept genannt. Es scheint also wichtig zu definieren, was man eigentlich unter einem Schutzkonzept versteht, das haben wir in diesem Artikel versucht.

Stärkung des strukturellen Kinderschutzes durch das KJSG

Im  vorerst letzten Schritt der rechtlichen Entwicklungen, sollten, wie eingangs schon erwähnt, die Rahmenbedingungen für den Kinderschutz in den Einrichtungen verbessert werden. Für alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen wurde im Jahr 2021 durch das KJSG weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis aufgenommen. U.a. das Konzept zum Schutz vor Gewalt. Alle Maßnahmen haben das Ziel, den strukturellen Kinderschutz zu stärken.

„Der Staat muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche, die in seiner Verantwortung betreut werden, geschützt aufwachsen. Deshalb werden die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren [und], zur Aufsicht über Einrichtungen […] stärker am Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet, die darin betreut werden oder Unterkunft erhalten. In den Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren werden […] insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden erweitert sowie die trägerbezogenen Pflichten konkretisiert.“

(Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26107, S. 49)

Fazit: Kinderschutz lebendig gestalten

Meine Schlussfolgerung hierzu ist:  Auch wenn aktuell kaum neue fachliche Anforderungen an die Kinderschutzkonzepte gestellt werden und vieles schon bekannt sein dürfte, so ist doch eine neue Qualität entstanden. Durch die stärkere Verpflichtung der Träger, die Voraussetzungen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen zu schaffen, und diese auch zu überprüfen und weiterzuentwickeln, wird es nicht mehr ausreichen, ein Konzept in einer Schublade zu haben, dass ungefähr 50% der Mitarbeiter*innen kennen. Stattdessen gilt: Das Kinderschutzkonzept muss leben. Es muss Teil der Kultur der Einrichtung sein und es muss deshalb allen Mitarbeitenden bekannt und von ihnen mitentwickelt worden sein. Das ist eine gute Nachricht für den Kinderschutz. Für die Träger besteht Handlungsbedarf.


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