Für Erziehungsstellen ist die korrekte einkommenssteuerliche Behandlung der ausgezahlten Sach- und Unterhaltskostenpauschalen von zentraler Bedeutung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat im Rahmen seiner Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2025 wichtige Hinweise veröffentlicht, die sich direkt auf die Arbeit in Erziehungsstellen auswirken.
Beschäftigte in Erziehungsstellen freier Jugendhilfeträger erhalten in der Regel monatliche Zahlungen für die Unterbringung und Versorgung der Kindern und Jugendlichen. Diese Sach- und Unterhaltskostenpauschalen sind grundsätzlich Teil des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit und müssten daher versteuert werden. Allerdings gibt es eine entscheidende steuerliche Erleichterung: Die Pauschalen können als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt werden – sofern sie den Pauschalen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII entsprechen.
Das bedeutet, dass Träger von Erziehungsstellen besonders darauf achten müssen, dass die ausgezahlten Beträge mit den in der Vollzeitpflege festgelegten Pauschalen übereinstimmen. Nur dann kann eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wodurch diese Beträge nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Anpassung an die Pauschalbeträge für 2025
Der Deutsche Verein gibt in seinen aktuellen Empfehlungen konkrete Hinweise zur Fortschreibung der Pauschalbeträge für das Jahr 2025. Diese Empfehlungen sollten Träger von Erziehungsstellen genau prüfen, um sicherzustellen, dass die von ihnen gezahlten Beträge den erforderlichen Standards entsprechen und eine steuerliche Belastung vermieden wird.
Warum diese Regelung für Erziehungsstellen wichtig ist
Die steuerliche Freistellung der Pauschalen ist für Erziehungsstellen von Bedeutung, da sie direkt die Einkommenssituation der Mitarbeitenden beeinflusst. Durch die steuerfreie Behandlung der Sach- und Unterhaltskostenpauschalen können Mitarbeitende, die in Erziehungsstellen tätig sind, finanziell entlastet werden. Dies ist nicht nur für die Mitarbeiter vorteilhaft, sondern auch für die Träger der Erziehungsstellen. Zum einen macht es die Gesamtkosten der Betreuung transparenter und planbarer und zum anderen können durch die Zahlung von Pauschalen aufwendige Einzelabrechnungen vermieden werden.
Externe Links:
- Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge 2025
- Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 31.08.2021
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