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8b Beratungsagentur

Erleichterung bei Ferienfreizeiten im Ausland 

Für viele Wohngruppen und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe war die Frage lange eine echte Hürde: Darf die Gruppe in den Sommerferien gemeinsam ins Ausland fahren – und wenn ja, was muss vorher geklärt werden? Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat jetzt mit einem aktuellen Hinweisblatt (Stand: Februar 2026) für deutlich mehr Klarheit gesorgt.

Hintergrund: Brüssel IIb-Verfahren kurz erklärt

Nach Artikel 82 der Brüssel IIb-Verordnung und Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) gilt grundsätzlich: Jede Unterbringung von fremduntergebrachten Kindern und Jugendlichen im Ausland erfordert die vorherige Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaats – das sogenannte Konsultationsverfahren. Ohne diese Zustimmung darf die Unterbringung nicht stattfinden.

Das Verfahren läuft über das Bundesamt für Justiz und kann – je nach Land – erheblichen Vorlauf erfordern. Für viele Träger war das in der Praxis eine echte Bremse, wenn es um die Planung von Ferienfreizeiten der Gruppe ging.

Was sich jetzt geändert hat

Inzwischen hat sich wohl durchgesetzt, dass eine touristische Reise eines Kindes mit den Pflegeeltern keine Unterbringung im oben genannten Sinn darstellt. Danach unterliegen rein touristische Aufenthalte von Pflegefamilien mit Pflegekindern im Ausland keiner Konsultationspflicht.

Diese Ausnahme gilt nun auch für stationär untergebrachte Kinder- und Jugendliche. Allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und und nur in bestimmten Ländern!

Das Bundesamt für Justiz hat eine Staatenumfrage durchgeführt und konkrete Rückmeldungen eingeholt. Das Ergebnis: In einer langen Reihe von Ländern ist ein Konsultationsverfahren nicht erforderlich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit die Ferienfreizeit ohne Konsultation stattfinden kann, müssen alle der folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sein:

  • Es handelt sich um eine Gruppe Minderjähriger, die in Deutschland nach SGB VIII fremduntergebracht sind
  • Die Gruppe reist gemeinsam in Begleitung von Betreuungspersonen ins Ausland
  • Die Reise erfolgt ausschließlich zu touristischen Zwecken
  • Die Reise findet in den Schulferienzeiten der Teilnehmenden statt
  • Der Reisezeitraum ist auf maximal sechs Wochen begrenzt
  • Die Unterkunft dient touristischen Zwecken – keine Einrichtungen im Sinne der Jugendhilfe
  • Der Aufenthalt erfordert grundsätzlich keine Unterstützung lokaler Behörden im Zielstaat
  • Die Sorgeberechtigten haben ihr Einverständnis erteilt
  • Die Betreuungspersonen führen eine Sorgerechtsvollmacht mit sich
  • Der Auslandsaufenthalt beruht nicht auf einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
  • Im Rahmen der Reise erfolgt kein Eingriff in das Sorgerecht

Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bleibt das Konsultationsverfahren zwingend.

In diesen Ländern ist kein Konsultationsverfahren erforderlich

Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, haben folgende Staaten bestätigt, dass sie auf eine vorherige Zustimmung verzichten:

Armenien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Vereinigtes Königreich

In diesen Ländern bleibt das Konsultationsverfahren Pflicht

Einige Staaten haben ausdrücklich klargestellt, dass sie auch für touristische Gruppenreisen an der Konsultationspflicht festhalten. Dazu zählen: Bulgarien, Marokko, Rumänien, Spanien und Zypern. Für Reisen in diese Länder empfiehlt das Bundesamt für Justiz dringend, vorab über das Bundesamt für Justiz die zuständige ausländische Zentralbehörde zu kontaktieren.

Für alle Staaten, die in der Liste nicht aufgeführt sind, liegen dem Bundesamt für Justiz keine belastbaren Informationen vor. Hier gilt: Im Zweifel vorher beim Bundesamt für Justiz anfragen.

Finanzierung von Gruppenfahrten

Die gute Nachricht: Die Organisation von Ferienfreizeiten wird einfacher. Doch wie sieht es mit deren Finanzierung aus?

Nach unserer Erfahrung ist in vielen kommunalen Nebenkostenrichtlinien ein pauschaler Zuschuss zu Gruppenfahrten geregelt. Das betrifft allerdings nur einen Teil der Kosten und regelmäßig nur die Kosten der Kinder. Zumindest die Reise- und Übernachtungskosten der begleitenden Fachkräfte müssen dann zusätzlich über die Leistungsentgelte finanziert werden. Die vollständige Refinanzierung von Gruppenfahrten ist daher häufig Gegenstand der Entgeltkalkulation und muss in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendamt explizit verhandelt werden.


Du planst eine Ferienfreizeit und fragst dich, ob eure Entgelte das wirklich abdecken? Oder stehst du vor einer Entgeltverhandlung und willst sichergehen, dass Gruppenfahrten und Freizeitmaßnahmen angemessen eingerechnet sind?

Wir unterstützen dich dabei. Nimm gern Kontakt über unser Kontaktformular auf – wir schauen uns eure Situation gemeinsam an.


Quelle: Hinweisblatt des Bundesamts für Justiz zur Durchführung von Konsultationsverfahren für „Ferienfreizeiten“, Stand Februar 2026.

Link zum BfJ: Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern (Das Hinweisblatt findest Du unterhalb des Textes im Abschnitt „Gesetzestexte & weitere Informationen“

Foto von Gabriel Baranski auf Unsplash

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