Die Entwicklung einer fundierten Konzeption ist für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe essenziell. Sie bildet nicht nur die Grundlage für die Erteilung der Betriebserlaubnis, sondern dient auch als Arbeitsgrundlage für die Einrichtung. Die Konzeption ist wegweisend für die Qualität und Transparenz der Leistungen, die interne Organisation, die externe Kommunikation und die Orientierung für Jugendämter.
Eine gut ausgearbeitete Konzeption beschreibt detailliert, welche Art von Einrichtung betrieben wird, für welche Zielgruppe die Leistungen gedacht sind, welche konkreten Ziele verfolgt werden und welche Methoden dabei zum Einsatz kommen. Sie legt auch fest, welche Ressourcen benötigt werden und wie die Qualität der Leistungen sichergestellt und weiterentwickelt wird.
Die Konzeption ist das zentrale Dokument bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis.
Konzeption als Voraussetzung für die Betriebserlaubnis
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt ein Erlaubnisvorbehalt: Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn sie ausdrücklich erlaubt ist. Die Betriebserlaubnis dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und der Vermeidung von Gefährdungen für ihr Wohl.
Laut § 45 SGB VIII wird die Erlaubnis erteilt, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn:
- Der Träger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt werden.
- Ein Konzept zum Schutz vor Gewalt, Verfahren zur Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten gewährleistet sind.
Diese Voraussetzungen müssen auf Grundlage der vom Träger vorgelegten Konzeption formuliert werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die Mindestanforderungen einrichtungsindividuell zu formulieren sind.
Zentrale Bedeutung der Konzeption
Die Konzeption ist das zentrale Dokument für die Erteilung und den Erhalt der Betriebserlaubnis. Sie beschreibt:
- Die Gewährleistung des Kindeswohls, Kinderschutzes und der Kinderrechte
- Die fachlichen und personellen Voraussetzungen
- Die Eignung des Personals
- Die qualifizierte Leitung des Trägers
- Die baulichen und räumlichen Bedingungen
- Die wirtschaftlichen Voraussetzungen
- Die ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung
- Die Einhaltung der Meldepflichten
Der Träger muss dabei beschreiben, wie diese Voraussetzungen auch während des Betriebes dauerhaft gewährleistet werden (Begriff der Trägerzuverlässigkeit im § 45 SGB VIII).
Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung muss ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, angewendet und überprüft werden. Der Träger muss Verfahren zur Selbstvertretung und Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sicherstellen sowie Beschwerdemöglichkeiten bieten.
Zudem muss die Konzeption Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Buch- und Aktenführung sowie den Umgang mit dem Personal beschreiben. Hierzu gehört auch, dass sich der Träger aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und ein Führungszeugnis vorlegen lässt und regelmäßig prüft.
Verhältnis von Betriebserlaubnis, Konzeption und Leistungsbeschreibung
Die Betriebserlaubnis soll sicherstellen, dass ein Mindestmaß an Fachlichkeit und Ausstattung eingehalten wird. Ein Träger hat Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung basiert auf der vom Träger vorgelegten Konzeption.
Die Einhaltung bestimmter Mindeststandards ist abhängig vom Zweck der Einrichtung und muss durch den Träger während des gesamten Betriebes gewährleistet werden.
Ein Träger hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII der Fall, wenn die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung basiert ausschließlich auf der vom Einrichtungsträger vorgelegten Konzeption. Die Genehmigungsbehörde darf ihre eigenen Vorstellungen nicht über die des Trägers stellen und auch keine unzulässigen Kriterien wie eine Bedarfsprüfung oder die Zustimmung des örtlichen Jugendhilfeträgers heranziehen.
Die Konzeption ist nicht gleichzusetzen mit der Leistungsbeschreibung, die einer Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugrunde liegt. Diese dient der detaillierten Definition der Leistungen der Einrichtung zur Deckung individueller Hilfebedarfe.
Die Betriebserlaubnis garantiert Mindeststandards, die für den Betrieb und die Leistungserbringung verbindlich sind. Leistungsvereinbarungen können diese Standards übertreffen, dürfen sie jedoch nicht unterschreiten.
Ein Träger darf auch Personaleinsätze über den Mindeststandards vorsehen, selbst wenn dies als „unwirtschaftlich“ erachtet wird, solange das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. Eine Betriebserlaubnis darf nicht aufgrund eines hohen Personaleinsatzes verweigert werden.
Wichtig ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 45 SGB VIII von der Wirtschaftlichkeit der Entgelte nach § 78a ff. SGB VIII zu trennen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers muss ausreichend sein, um den Betrieb der Einrichtung dauerhaft sicherzustellen, da eine Insolvenz des Trägers die kindeswohlgerechte Führung der Einrichtung gefährden könnte.
Bei Leistungsvereinbarungen muss die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beachtet werden. Eine Konzeption, bzw. die darauf aufbauende Leistungsbeschreibung, die über die Mindeststandards hinausgeht, kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen rechtfertigungsbedürftig sein und im Konfliktfall einer Schiedsstellenentscheidung unterliegen.
Zusammenfassung
Die Betriebserlaubnis stellt sicher, dass – in Abhängigkeit der Konzeption – ein Mindestmaß an Fachlichkeit und Ausstattung eingehalten wird. Sie zielt nicht darauf ab, optimale Bedingungen für die Betreuung und Unterkunft von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Wenn ein Träger auf Basis seiner Konzeption eine Einrichtung mit einem höheren, als den Mindeststandard betreibt (nicht ein allgemeiner Mindeststandard – sondern ein einrichtungsspezifischer!), muss dies gegebenenfalls in den Verhandlungen einer Vereinbarung nach § 78a ff. SGB VIII erklärt werden.
Die Konsistenz von Konzeption, Betriebserlaubnis, Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist von entscheidender Bedeutung für die Kalkulation und Verhandlung von wirtschaftlichen Leistungsentgelten.
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