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8b Beratungsagentur

Auswirkungen des KJSG (2021) auf die Betriebserlaubnis und Praxis freier Träger

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat 2021 weitreichende Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) eingeführt, die die Betriebserlaubnis und Praxis freier Träger von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung erheblich beeinflussen. Diese Neuerungen zielen darauf ab, den Schutz und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, die Inklusion zu fördern und die Qualität der Erziehungseinrichtungen zu erhöhen.

Überblick über die Änderungen

Die wichtigsten Änderungen durch das KJSG umfassen:

  • Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes
  • Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Erziehungshilfeeinrichtungen
  • Inklusion von Kindern mit Behinderungen
  • Förderung der Prävention vor Ort
  • Erhöhung der Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

(vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26107 – https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926107.pdf)

Eine hervorragende Synopse aller Änderungen findet man beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (https://bit.ly/3Dm5vmQ).

Diese Änderungen haben sowohl pädagogisch-fachliche als auch organisatorisch-administrative Auswirkungen auf die Träger.

Änderung des SGB VIII durch das KJSG

Kinder- und Jugendschutz

Eine zentrale Änderung durch das KJSG ist die Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes. Einrichtungen müssen nun umfassende Schutzkonzepte entwickeln, die Verfahren zur Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdungen beinhalten.

Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien

Das KJSG stärkt die Rechte und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe. Dies umfasst unter anderem eine bessere Betreuung und die Sicherstellung ihrer Teilhabe am sozialen Leben.

Inklusion von Kindern mit Behinderungen

Ein weiteres Ziel des KJSG ist die Inklusion von Kindern mit und ohne Behinderungen in alle Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Dies soll durch die Bereitstellung umfassender Hilfen aus einer Hand erreicht werden.

Prävention vor Ort

Das Gesetz fördert zudem die Prävention vor Ort, um frühzeitig Risiken für Kinder und Jugendliche zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Träger müssen präventive Maßnahmen und Strukturen etablieren, die Familien unterstützen und stärken.

Beteiligung von jungen Menschen und Familien

Eine stärkere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien an den Entscheidungen, die sie betreffen, ist ein weiteres zentrales Anliegen des KJSG. Dies beinhaltet die Einrichtung geeigneter Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten.

Entwicklung eines Schutzkonzeptes

Die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung eines Gewaltschutzkonzeptes ist eine neue Aufgabe, die durch das KJSG zum 10.6.2021 eingeführt wurde. Die Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes ist ein umfassender Organisationsentwicklungsprozess. Dieser kann nur unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Mitarbeitenden im Träger umgesetzt werden, wenn das Schutzkonzept wirken – oder „leben“ – soll. Die Entwicklung erfordert (neues) Know-How und bindet Arbeitszeit. Die Überprüfung als Teil der Qualitätsentwicklung wird auch einen höheren Aufwand verursachen.

Dieser Prozess wird auch externe fachliche Begleitung notwendig machen, zum Beispiel dann, wenn blinde Flecken sichtbar gemacht werden sollen, die aus dem System heraus nicht ersichtlich werden. Oder wenn die praktische Umsetzung ins Stocken gerät. Der Blick von außen wird an diesen Stellen wichtige Impulse geben können. Dieser Faktor ist nicht zu unterschätzen. Laut dem Deutschen Jugendinstitut ist einer der hemmenden Faktoren bei der Entwicklung eines Schutzkonzeptes das Fehlen von externer Begleitung, um passgenaue und alltagstauglich Kinderschutzkonzepte zu gestalten (vgl. https://www.dji.de/themen/kinderschutz/schutz-vor-sexueller-gewalt-verbessern.html).

Fassen wir das Gewaltschutzkonzept so umfassend, wie beschrieben, dann sind etablierte Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen Teil dieses Schutzkonzeptes. 

Was passiert, wenn etwas passiert ist? Für diese Frage finden sich in allen uns bekannten Einrichtung inzwischen Abläufe und Verfahren. In allen Fällen ist darüber auch eine Vereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt abgeschlossen. Diese Verfahren und Abläufe müssen personell untersetzt sein. Und hier gibt es aus unserer Sicht Entwicklungspotential. Denn die im Zusammenhang mit dem Kinderschutz hinzugekommenen Aufgaben werden häufig von dem bestehenden Personal miterledigt. Eine entsprechende Anpassung des Personalschlüssels aufgrund dieser Aufgaben, haben wir bisher jedenfalls nicht erkennen können. Aus unserer Sicht ist es hier an der Zeit, den geplanten und notwendigen Personaleinsatz auf den Prüfstand zu stellen und erneut zu bewerten.

Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten

Auch die Aufgaben zur Gewährleistung von Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten sind weitestgehend etabliert. Durch das KJSG hinzugekommen ist die Gewährleistung geeigneter Verfahren der Selbstvertretung. Einrichtungsträger werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis zudem neu verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde auch außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten. Das heißt nicht, dass die Beschwerdemöglichkeiten selbst geschaffen werden müssen – es muss der Zugang (z.B. zu Beratungsstellen) gewährleistet werden.

Gewährleistung der Zuverlässigkeit

Bei der Erteilung der Betriebserlaubnis wurden bisher nur einrichtungsbezogene Kriterien herangezogen. Im Juni 2021 neu hinzugekommen ist nun das Kriterium der Zuverlässigkeit des Trägers. Dadurch etabliert sich die Geschäftsführung und Leitung des Trägers weiter als eigenständiger Aufgaben- und Verantwortungsbereich. 

Der Gesetzgeber will mit dem Kriterium der Trägerzuverlässigkeit Lücken schließen, „die dadurch entstehen konnten, dass ein unzuverlässiger Träger ein an sich beanstandungsfreies Konzept für eine Einrichtung vorgelegt hat“ und die Betriebserlaubnis deshalb zu erteilen war (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26107, S. 97). 

Begriff der Zuverlässigkeit

Den Begriff der Zuverlässigkeit sortiert die Gesetzesbegründung wie folgt ein: 

„Der unbestimmte Rechtsbegriff der ‚Zuverlässigkeit‘ hat sich als zentraler Begriff des Wirtschaftsverwaltungsrechts bewährt. Die Zuverlässigkeit wird bei erlaubnispflichtigen Gewerben regelmäßig vorausgesetzt (zum Beispiel nach dem Apothekengesetz, dem Kreditwesengesetz, der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz). Wie im SGB VIII obliegt auch dort demjenigen, dessen Zuverlässigkeit gefordert wird, kraft Berufsausübung eine Verantwortung für die Personen, denen gegenüber er Leistungen erbringt. […] Nach allgemein anerkannter Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Das Tatbestandsmerkmal erfordert eine Prognose, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Eine langjährige Rechtsprechung unter Bildung von Fallgruppen, an die grundsätzlich auch für die Betriebserlaubnisprüfung nach dem SGB VIII angeknüpft werden kann, hat dem Zuverlässigkeitserfordernis Kontur verliehen.“ (BT-Drs. 19/26107, S. 97)

Direkten Aufschluss gibt das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII jedoch nur zu den Kriterien, nach denen ein Träger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, nämlich insbesondere dann, wenn er 

  1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
  2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
  3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

Konkreter wird es leider nicht. Das Gesetz lässt große Lücken, was Trägerzuverlässigkeit eigentlich konkret heißt.

Gewährleistung des Kindewohls als entscheidendes Kriterium

Man kann aber einige allgemeine Punkte ableiten, die dazu gehören. Da das entscheidende Kriterium für die Erteilung der Betriebserlaubnis die Gewährleistung des Kindewohls ist, wird wohl auch die Trägerzuverlässigkeit daran bemessen werden. Im Einzelnen wird es um die durchgehende Gewährleistung der fachlichen, räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb gehen, also um 

  • die zuverlässige Gewährleistung des Kindeswohls, des Kinderschutzes und der Sicherung der Kinderrechte
  • die Gewährleistung der fachlichen (konzeptionellen) und personellen Voraussetzungen für den Betrieb
  • die Gewährleistung der Eignung des Personals, das umfasst die Definition der persönlichen und fachlichen Eignung für die jeweilige Stelle, die Definition macht ein Bewerberprofil, eine Stellenbeschreibung und die Qualifizierung des Bewerbungsprozess notwendig
  • die Gewährleistung einer qualifizierten Leitung des Trägers (Mitarbeiterführung als Aufgabe gewinnt an Bedeutung – übrigens auch durch den Fachkräftemangel, denn Mitarbeitende verlassen in der Regel nicht ihren Träger – sie verlassen ihre Vorgesetzten
  • die Gewährleistung der baulichen und räumlichen Bedingungen
  • die Gewährleistung der wirtschaftlichen (und finanziellen) Voraussetzungen, u.a. Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit – auch bei Zahlungsverzug der Jugendämter
  • die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung
  • die Gewährleistung der Meldepflichten.

Aus dieser Auflistung kann man ableiten, dass der Träger auf drei Ebenen zuverlässig sein muss. Oder anders gesagt, es gibt drei Adressaten der Trägerzuverlässigkeit: Der Träger muss zuverlässig sein für Kinder und deren Familien (1), für Mitarbeitende (2) und für die betriebserlaubniserteilende Behörde (3).

Vereinbarungen über fachliche Standards und Mindeststandards

Da der Begriff der Trägerzuverlässigkeit eine klare Definition offenlässt, macht er Vereinbarungen über Mindeststandards und fachliche Standards notwendig. Hier bestehen noch große Unsicherheiten aus Sicht der freien Träger. Hier ist eine Verständigung notwendig und vor allem ein einheitliches Handeln der Verwaltung damit hier Klarheit für die Praxis entstehen kann für die Erteilung und Anforderungen an die Betriebserlaubnis und auch eine Klarheit für die Mindestanforderungen an die Konzeption. Ich spreche hier absichtlich von Vereinbarungen (deren Einhaltung selbstverständlich auch kontrolliert werden kann) und nicht von Vorgaben und Richtlinien. Denn ich bin davon überzeugt, dass die Akzeptanz und die Verbindlichkeit erheblich erhöht wird, wenn die Akteure, die von einer Regelung betroffen sind, an ihrer Entwicklung beteiligt sind.

Für die Ausgestaltung fachlicher Standards gibt es in Brandenburg schon gute Ideen und Grundlagen, auf denen die Diskussion um die Trägerzuverlässigkeit aufgebaut bzw. fortgeführt werden kann. Zum Beispiel den Qualitätsrahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen im Land Brandenburg (https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/140/qualitaetsrahmen_fuer_kita-traeger.pdf) oder die Empfehlungen zum Aufgabenprofil von Kita-Leitung des LKJA (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/aufgabenprofil_kitaleitung_2016lkja.pdf)

Eine Orientierung kann auch ein Papier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus dem Jahr 2020 bieten, die sich in der „Orientierungshilfe ‚Kita-Träger als Qualitätsfaktor‘: Qualitätskriterien für die Tätigkeit von Kita-Trägern aus Sicht der Betriebserlaubnisbehörden“ mit der Zuverlässigkeit des Trägers bereits auseinandergesetzt hat (https://bit.ly/3BzIage). Die Orientierungshilfe ist auch insofern sehr gut, als dass sie sich mit der Rechtsprechung zur Trägerzuverlässigkeit auseinandersetzt und die entsprechenden Urteile nennt.

Die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan bei Streitigkeiten im Einzelfall

Zusammenfassend für den Bereich der Trägerzuverlässigkeit sollte aus meiner Sicht eine ehrliche Diskussion über zeitliche und personelle Ressourcen für die Geschäftsführung, Leitung und Mitarbeiterführung geführt werden sowie über Ressourcen für Prozesse und Strukturen für die Gewährleistung des Kinderschutzes. Das kann aus meiner Erfahrung sehr mühselig sein, nämlich dann, wenn es detaillierte fachliche Fragen betrifft, z.B. ob man für Beteiligungsprozesse eine Stunde oder zwei Stunden in der Woche braucht. Ob man für Reflexions- oder Feedbackgespräche im Team ein oder zwei Wochenstunden benötigt. Oder wie viele Stunden man für die Aufgaben einer Geschäftsführung benötigt. Deshalb kann ich mir gut vorstellen, dass man neben allgemeinen Standards solche Entscheidungen im Einzelfall in die Hände einer paritätisch besetzten Schiedsstelle gibt. Diese Schiedsstelle gibt es schon, sie ist in Brandenburg bisher allerdings nur für die (teil-)stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung zuständig. Man könnte ihre Zuständigkeit auf die Kitas erweitern und solche Fragen der Qualität der Trägerzuverlässigkeit, die, wenn sie die Finanzierung betreffen auch immer zu Konflikten führen, in die Hände dieser Schiedsstelle legen.

Buch- und Aktenführung

Laut § 45 Abs. 3 SGB VIII hat der Einrichtungsträger zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Über die Nachweispflicht […] wird bereits bei der Prüfung der Erteilung der Betriebserlaubnis sichergestellt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um nötigenfalls einer Pflicht zur Vorlage der für die laufende Prüfung nach Erteilung gemäß § 46 Absatz 1 SGB VIII-E erforderlichen Unterlagen nachkommen zu können.“ (BT-Drs. 19/26107, S. 99). 

Ergänzt wird die Vorschrift durch § 47 Abs. 2 SGB VIII, der neu hinzugekommen ist: 

„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen […] sowie zur Belegung der Einrichtung.“

(BT-Drs. 19/26107, S. 100)

Begründet wird dies mit dem Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Kinderschutz. Demnach

„bedarf es der Möglichkeit einer hoheitlichen Kontrolle der entsprechenden Unterlagen. Eine Kontrolle allein durch vom Einrichtungsträger beauftragte Dritte ist vor dem Hintergrund des überragenden Schutzgutes (Kindeswohl) nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich und auch nach anderen Vorschriften zur Unabhängigkeit verpflichtet sind. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass den Einrichtungsträgern die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten überlassen bleibt.“ 

(BT-Drs. 19/26107, S. 100)

Die Aufzeichnungen sollen ermöglichen, sich abzeichnende Missstände zu ermitteln, die sich „unmittelbar oder mittelbar auf die Aufrechterhaltung der Kindeswohlgewährleistung in der jeweiligen Einrichtung auswirken.“ (BT-Drs. 19/26107, S. 99).

Praktische Auswirkungen des KJSG

Die Anforderungen an die Qualitätsentwicklung und Konzeptentwicklung steigen, da die Konzeption als Grundlage für die Betriebserlaubnis und die Umsetzung in der Praxis an Bedeutung gewinnt. 

Die Rolle von Führung und Leitung wird betont, durch den stärkeren Fokus auf ein eigenes Aufgaben- und Verantwortungsprofil. Die Geschäftsführung und Leitung einer Kita oder eines Jugendhilfeträgers „mal nebenbei“ mit zu erledigen, wird in der Zukunft nicht fortbestehen können. Dieser Effekt wird übrigens durch den Fachkräftemangel noch verstärkt – Mitarbeiterführung als Aufgabe gewinnt auch hierdurch extrem an Bedeutung. 

Der Träger muss gewährleisten, dass durchgehend ausreichend fachlich und persönlich geeignetes Personal vorhanden ist. Das umfasst nicht nur die reine Anzahl an „Köpfen“, sondern auch damit verbundene Prozesse, wie die Qualifizierung der Bewerbersuche, des Bewerbungs- und Einarbeitungsprozesses und auch die Fort- und Weiterbildung des bestehenden Personals. 

Die Aufzeichnung und Aufbewahrung von einrichtungsspezifischen Unterlagen muss qualifiziert werden. Das betrifft u.a. Raumpläne inkl. brandschutztechnischer Stellungnahme, Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise sowie die Belegungsdokumentation. Die einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen müssen laut § 47 Abs. 2 SGB VIII mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Schließlich rückt auch die Wirtschaftlichkeit und Zahlungsfähigkeit als Kriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls stärker in den Fokus. Das impliziert aus unserer Sicht, dass Rücklagen vorhanden sein müssen, um in Krisen oder bei Zahlungsausfällen den (finanziellen) Fortbestand der Einrichtung zu gewährleisten. Das heißt auch, dass die Möglichkeit, Überschüsse bzw. Gewinne zu erwirtschaften, im Entgelt enthalten sein muss, um diese Rücklagen überhaupt bilden und erhalten zu können. 

Da die Aufzeichnungen für jede Einrichtung erstellt werden müssen, ist es zuletzt empfehlenswert als Träger mehrerer Einrichtungen die Buchhaltung spätestens jetzt auf eigene Kostenstellen für jede Einrichtung umzustellen. Das bedeutet nicht nur einen höheren Aufwand in der Buchhaltung, sondern auch höhere Kosten – die je nach Träger entweder intern als Personal- und Sachkosten (z.B. Software) oder als externe Verwaltungskosten (z.B. Buchhaltung, Steuerberatung, Datenschutz) entstehen dürften.

Fazit und Ausblick

Das KJSG bringt umfangreiche Änderungen und neue Anforderungen für die Träger von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung mit sich. Diese betreffen sowohl die pädagogischen Konzepte als auch die organisatorischen Rahmenbedingungen.

Das KJSG bringt umfangreiche Änderungen und neue Anforderungen für die Träger von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung mit sich. Diese betreffen sowohl die pädagogischen Konzepte als auch die organisatorischen Rahmenbedingungen.

Alles in allem gibt es also einige Veränderungen und neue gesetzliche Anforderungen, die sich auf unterschiedliche Art und Weise und in unterschiedlichem Umfang auf die Kosten und die Vergütung der Leistungen auswirken. Da die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung ein eigenes Zuverlässigkeitsmerkmal ist, spricht vieles dafür die Kosten jetzt – und dann in regelmäßigen Abständen – neu zu kalkulieren und Vereinbarungen mit den Jugendämtern darüber abzuschließen.

Wir unterstützen freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei ihrer Konzeptentwicklung und der Entgeltkalkulation. Kontaktiere uns über das Kontaktformular auf unserer Website oder rufe uns direkt an, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Der Inhalt dieses Beitrages bildet den Stand von 08.09.2022 ab.

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